SARS-CoV-2 / COVID19 – Aktuelle Informationen

Veröffentlicht von Der MVB informiert am

Auf dieser Seite sind die aktuellen Informationen rund um das Thema Sars-CoV-2 / COVID19 zusammengestellt.

Allgemeine Hinweise:

Aktuelle Entwicklungen:

Update 03. Mai 2021:

Das Schreiben des Staatssekretärs für Sport, Herrn Dzembritzki, zur Ausübung des Wassersports unter den aktuellen Corona-Regelungen zum Download

Update 13/16. April 2021:

Erlass der vierten Änderung der zweiten SARS-CoV-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Keine Äderungen für den Sport §19. Zur Verordnung im Internet 

Update 10. April 2021:

Bekanntmachung der dritten Änderung der zweiten SARS-CoV-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Update 01. April 2021:

Am 30.03.2021 wurde die zweite Änderung der Infektionsschutz-maßnahmenverordnung im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 31.03.2021 in Kraft. Die Änderungen können im Gesetz und Verordnungblatt Nr. 25 nachgelesen werden. Neu sind im wesentlichen  die Testpflichten.  Die aktuelle Infektionsschutz-maßnahmenverordnung ist hier veröffentlicht.  Die dritte Änderung vom 01.04.2021 ist aktuell nur in Eckpunkten einsehbar, wurde aber ebenfalls berücksichtigt. 

Aufgrund der knappen Zeit folgt hier nur eine erste grobe Sichtung ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. 

Im Vergleich zur bisherigen Verordnung ergeben sich nach wie vor keine Änderungen für den Sport

Die bisherige Regelung zur maximalen Personenzahl im Sport gilt weiterhin: Im freien, alleine bzw.  5 Personen aus maximal 2 Haushalten, kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregelungen gilt weiterhin.  Ein Schutz und Hygienekonzept ist zu erstellen und die Einhaltung ist zu garantieren.

Auch gilt nach wie vor: Bei Veranstaltungen / sportbezogene Angebote (auch im Freien) ist neben einem Schutz- & Hygienekonzept eine Anwesenheitsdokumentation zu führen (siehe §5). 

Mit der dritten Änderung sind Zusammenkünfte im privaten Rahmen nur noch mit einer Person aus einem weiteren Haushalt, maximal 5 Personen erlaubt, damit ist der Individualsportbereich nun “offener”.

Neu ist  (§2, 1): Jede Person ist angehalten, sich vor einer privaten oder anderen Veranstaltung mittels Point-of-Care(PoC)-Antigen-Schnelltests, einschließlich solcher zur Selbstanwendung, über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vergewissern und während jeglichem Kontakt mit anderen Personen als den in § 2 Absatz 2 genannten eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.


Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 5 zeitgleich anwesenden Personen (mehr als 20 sind generell verboten §9(2)) gilt eine Testpflicht (§9(10)).

Fahrschulen, Bootsschulen etc. (§18(4)) müssen ein Schutz, Hygiene- & Testkonzept anbieten. Hier wird ein Point-of-Care (Schnelltest vor Ort) Antigen Test verlangt, der Passus “einschließlich solcher zur Selbstanwendung” fehlt. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass der Test von einer  Fachkraft durchgeführt werden muss. In jedem Fall muss das Ergebnis dokumentiert werden. 

Generell gilt im Falle eines positiven Tests, dass die betroffene Person sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben und einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen muss. Bei einer Bestätigung des positiven Ergebnisses ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Darüber hinaus ist natürlich auch eine direkte Info an den betroffenen Personenkreis (z.B. auch über die Corona-Warn-App) wünschenswert.

Update 08. März 2021:

Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde im Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 18 veröffentlicht. Im wesentlichen ergeben sich keine gravierende Änderungen. Für den Sport gilt – wie bisher:

  • Individualsport (kontaktlos im Freien) mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis 12 Jahre nicht mitzählen,
  • Kindersport in festen Gruppen mit max. 20 Kindern (bis 12 Jahre)  und einer weiteren Person

möglich

Sportbootfahrschulen: geht im Rahmen von vorliegenden Schutz- und Hygienekonzepten mit einem Testkonzept (1x pro Woche verpflichtender Test für alle Ausbilder durch den Betreiber siehe §18.Abs.6 )

Versammlungen unverändert.

Das weiterhin die Abstandsregelungen gelten ist klar, da ist nichts aufgehoben worden, also weiter Maske und Abstand wie gehabt.

Zu den weiteren angedeuteten Änderungen (Öffnungsschritte 4, 5, weitere, …) findet sich bisher nichts in der aktuellen Verordnung.

Update 30. Januar 2021:

Die vierte Novelle der Berliner Sars-CoV-2 Infektionsschutzverordnung wurde veröffentlicht. Die geltenden Regelungen bleiben bis zum 14. Februar 2021 ind Kraft. Für den Sport ergeben sich keine Änderungen.

Update 19. Januar 2021:

Aktuell gilt die dritte Novelle der Berliner Infektionsschutzverordnung. Der Landessportbund Berlin hat dazu folgende Bekanntmachung veröffentlicht:

Kindersport in Gruppen im Freien für Kinder bis zu 12 Jahren ist nicht mehr zugelassen. Die Entscheidung des Senats können wir für einen begrenzten Zeitraum mittragen, denn der Gesundheitsschutz steht auch für uns an oberster Stelle. Wir benötigen gleichzeitig aber einen klaren Plan für Kinder und Jugendliche, weil sie unter der aktuellen Situation besonders leiden. Bewegungsangebote mit sportfachlicher Anleitung sind bestens dazu geeignet, diese sozialen Folgen der Pandemie zu mildern. Unsere Sportvereine haben ihre Konzepte auf die Umstände der Pandemie ausgerichtet. Und die vergangenen Monate haben gezeigt, dass unsere Übungsleiterinnen und Übungsleiter sehr verantwortungsbewusst mit dieser Situation umgehen. Bei möglichen Lockerungen sollten Bewegungsangebote für Kinder und Jugendliche daher ganz oben stehen.

Quelle: LSB-Berlin

Update 11. Januar 2021:

Die Berliner Infektionsschutzverordnung wurde aktualisiert und im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 01/2021 veröffentlicht. Alle Änderungen beziehen sich dabei auf die Neufassung der Verordnung vom 19.12.2020. Für den Sport ergeben sich keine Änderungen. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.

Update 06. Januar 2021:

Beim gestrigen Bund-Länder Gespräch wurde beschlossen, die aktuell gültigen Bestimmungen bis zum 31. Januar zu verlängern. Darüber hinaus soll eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in einem Radius von 15km um den Wohnort erlassen werden. Weitere Informationen folgen, so bald die aktuelle Infektionsschutzverordnung für Berlin veröffentlicht wurde.

Update 17. Dezember 2020:

Entsprechend der Ergebnisse des Bund-Länder Gesprächs vom zurückliegenden Wochenende, wurde die Berliner SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung am 14. Dezember angepasst. Für den Sport gibt es keine Änderungen, so dass die aktuellen Regelungen weiterhin gelten. Die eigene Wohnung ist nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Individualsport oder auch die Durchführung ehrenamtlicher Tätigkeiten sind beispielsweise triftige Gründe. Eine genaue Übersicht ist der aktuellen Verordnung beigelegt.

Update 28. November 2020:

Die 13. Änderung der SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung wurde publiziert und tritt am 29. November 2020 in Kraft. Die Verordnung kann hier als PDF eingesehen werden.

Grundsätzlich sollen weiterhin Kontakte soweit wie möglich reduziert werden und die eigenen 4 Wände nur aus wichtigen Gründen verlassen werden. Die bisherigen Regelungen zum Sport gelten weiterhin bis zum 22. Dezember.

Update 17. November 2020:

Beim gestrigen Corona Gipfel wurden keine Maßnahmen verkündet, die Auswirkungen auf unsere Mitglieder, oder den Wassersport hätten. Am heutigen Dienstag berät der Berliner Senat über die aktuellen Corona Maßnahmen.

Update 08. November 2020:

Die elfte Verordnung zur Änderung der Berliner SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 51 am 06.11.2020 veröffentlicht und kann hier als PDF runtergeladen werden.

Änderungen den Sport betreffend: Mit in Kraft treten der elften Verordnung ab 07. November müssen öffentliche, gedeckte Sportanlagen (Sporthallen), ausser für Landes- und BundeskaderathletInnen sowie Profisportler bis zum 30. November schließen.

Weitere, den Sport betreffende Informationen sind zudem auf der Corona-FAQ Seite des LSB zusammengestellt.

Update 01. November 2020:

Die zehnte Verordnung zur Änderung der Berliner SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 50 veröffentlicht und kann hier als PDF runtergeladen werden.

Update 28. Oktober 2020:

Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 wurden neue Beschränkungen zur Bekämpfung der steigenden Infektionsraten an SARS-CoV-2 / COVID19 beschlossen. Die neuen Auflagen gelten ab dem 2. November 2020 bis zum Ende des Monats. Zwei Wochen nach Inkrafttreten der neuen Maßnahmen werden diese erneut bewertet und ggf. angepasst. Prioritäten sind die Erhaltung des Wirtschaftslebens und Schulen und Kitas offen zu halten.

Die Maßnahmen umfassen u.a.

  • Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit Angehörigen und eines weiteren Hausstand – maximal jedoch 10 Personen
  • private Feiern in Wohnungen und in privaten Einrichtungen sind “inakzeptabel”
  • Übernachtungsangebote im Inland nur noch bei Notwendigkeit und ausdrücklich nicht touristische Zwecke
  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird verboten. Erlaubt bleibt lediglich Individualsport
  • Unterhaltungsveranstaltungen werden untersagt
  • Gastronomie / Schankbetriebe werden geschlossen

Kategorien: COVID19

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